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Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) des Ingenieurbüro Kai Schulz

§ 1 Einbeziehung von AGB

Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten nur im Zusammenhang mit dem Sachverständigen erteilten Auftrag und werden mit Abschluss des Vertrages sein Bestandteil.

§ 2 Pflichten des Sachverständigen

  1. Der Sachverständige hat seine Sachverständigenleistung unabhängig, unparteiisch, gewissenhaft, weisungsfrei und persönlich zu erbringen.
  2. Der Auftraggeber ist damit einverstanden, dass der Sachverständige Mitarbeiter und Hilfskräfte über Vorbereitungsarbeiten hinaus nach seiner Weisung für die Auftragserledigung einsetzt.
  3. Der Sachverständige leistet im Rahmen des vereinbarten Auftrages sowie dessen Zweckbestimmung Gewähr für die Richtigkeit des Inhaltes und des Ergebnisses seiner Sachverständigenleistung. Insbesondere steht der Sachverständige dafür ein, dass seine tatsächlichen Feststellungen im Rahmen des Möglichen und Erwartbaren vollständig sind, seine fachlichen Beurteilungen dem verfügbaren aktuellen Stand von Wissenschaft, Technik und Erfahrung entsprechen und seine fachlichen Schlussfolgerungen mit der sachlich gebotenen Sorgfalt eines ordentlichen Sachverständigen vorgenommen werden.
  4. Für die Richtigkeit der dem Sachverständigen zum Zwecke der Auftragserfüllung vom Auftraggeber überlassenen Unterlagen und erteilten Auskünfte steht der Sachverständige nicht ein. Eine Prüfungspflicht besteht nur insoweit, als dem Sachverständigen konkrete tatsächliche Anhaltspunkte für die Fragwürdigkeit übermittelter Aussagen bzw. Unterlagen bekannt sind.
  5. Auf Anfrage erteilt der Sachverständige dem Auftraggeber jederzeit Auskunft über den Stand seiner Arbeiten, über die entstandenen oder noch zu erwartenden Aufwendungen und über den voraussichtlichen Fertigstellungstermin.
  6. Der Sachverständige unterliegt - vorbehaltlich prozessrechtlicher Aussagepflichten — einer Schweigepflicht, die alle nicht offenkundigen Tatsachen umfasst. Demzufolge ist es ihm untersagt, die Sachverständigenleistung selbst, Unterlagen und Informationen, die ihm im Rahmen der Vorbereitung und Erledigung des Auftrags bekannt geworden sind oder anvertraut wurden, unbefugt zu offenbaren, weiterzugeben oder selbst zu seinem Vorteil zu nutzen. Die Schweigepflicht besteht über die Dauer des Auftrags hinaus. Der Sachverständige trägt dafür Sorge, dass alle in seinem Betrieb mitarbeitenden Personen der Verschwiegenheit mit den aus ihr folgenden Pflichten unterworfen werden. Der Sachverständige ist zur Vorlage des erstatteten Gutachtens gegenüber der zuständigen Bestellungskörperschaft oder sonstigen Kontrollinstitution im Rahmen seiner Berufspflichten befugt.
  7. Der Sachverständige kann vom Auftraggeber jederzeit von seiner Schweigepflicht entbunden werden.

§ 3 Pflichten des Auftraggebers

  1. Der Auftraggeber hat dafür Sorge zu tragen, dass dem Sachverständigen alle für die ordnungsgemäße Durchführung des Auftrags erforderlichen Auskünfte und Unterlagen (vgl. Auftrag, § 3) unentgeltlich und rechtzeitig zur Verfügung gestellt werden.
  2. Der Auftraggeber hat dem Sachverständigen bei Bedarf den Zugang zum Begutachtungs-/Bewertungsobjekt zu ermöglichen.
  3. Der Auftraggeber hat den Sachverständigen zu ermächtigen (ggf. in gesondertem Schriftstück zu bevollmächtigen), bei Beteiligten, Behörden oder dritten Personen die zur Erstattung der Sachverständigenleistung notwendigen Auskünfte einzuholen oder Unterlagen einzusehen und Ermittlungen durchzuführen.
  4. Der Sachverständige ist während der Gutachtenvorbereitung von allen Vorgängen und Umständen zu informieren, die erkennbar für den Zweck und den Inhalt der Sachverständigenleistung von Bedeutung sein können.
  5. Der Auftraggeber darf dem Sachverständigen keine Weisungen erteilen, die dessen tatsächliche Feststellungen, seine fachlichen Schlussfolgerungen, seine Bewertungen oder das Ergebnis des Gutachtens verfälschen können. Gleichwohl erteilte Weisungen oder Wünsche hat der Sachverständige zurückzuweisen; er darf sie nicht beachten.

§ 4 Durchführung des Auftrages

  1. Der Sachverständige hat den Auftrag unter Berücksichtigung seiner Berufs-und Vertragspflichten sorgfältig und zügig zu erledigen.
  2. Die tatsächlichen Grundlagen der fachlichen Beurteilung sind gewissenhaft zu ermitteln; das Ergebnis seiner fachlichen Beurteilung hat der Sachverständige nachvollziehbar zu begründen. Wird ein Gutachten in Auftrag gegeben, ist dieses systematisch aufzubauen, übersichtlich zu gliedern und für den Auftraggeber verständlich wie für den Fachmann nachprüfbar zu formulieren.
  3. Der Sachverständige kann sich im Rahmen seiner Pflichten (vgl. insbes. § 2) bei der Vorbereitung seiner Sachverständigenleistung sachkundiger Hilfskräfte bedienen. Ortsbesichtigungen hat der Sachverständige grundsätzlich in eigener Person durchzuführen. Er darf dabei ausnahmsweise qualifizierte Hilfskräfte einsetzen, wenn ihm die Ergebnisse der Ortsbesichtigung vollständig und zweifelsfrei übermittelt werden können, so dass er zur Beurteilung des Sachverhaltes ohne Einschränkungen in der Lage ist und seine Eigenverantwortlichkeit erhalten bleibt.
  4. Ist zur sachgemäßen Erledigung des Gutachtenauftrags die Zuziehung weiterer Sachverständiger anderer Disziplinen oder von Sonderfachleuten erforderlich, hat der Sachverständige dazu die Einwilligung des Auftraggebers einzuholen und die Zusatzkosten mit ihm abzustimmen.
  5. lm übrigen ist der Sachverständige berechtigt, auf Kosten des Auftraggebers die zur Erledigung des Auftrages erforderlichen Reisen, Orts-und Objektbesichtigungen und die notwendigen Untersuchungen und Prüfungen durchzuführen, Erkundigungen einzuholen, Nachforschungen anzustellen, Fotos und Zeichnungen anzufertigen, ohne dass es hierfür einer besonderen Zustimmung des Auftraggebers bedarf. Soweit in diesem Zusammenhang jedoch Kosten entstehen, die erkennbar nicht mehr in einem angemessenen Verhältnis zum Zweck und Wert des Gutachtens stehen, hat der Sachverständige die vorherige Zustimmung des Auftraggebers einzuholen.

§ 5 Frist zur Erstattung des Gutachtens

  1. Die Sachverständigenleistung ist bis zu dem im Auftrag vereinbarten Zeitpunkt schriftlich zu erstatten.
  2. Die Frist beginnt mit Vertragsabschluss. Benötigt der Sachverständige für die Erstattung der Sachverständigenleistung Unterlagen und Auskünfte des Auftraggebers, beginnt der Lauf der Frist erst nach Eingang der für die Bearbeitung erforderlichen Unterlagen bzw. Auskünfte.
  3. Der Sachverständige kommt nur in Verzug, wenn er die Lieferverzögerung zu vertreten hat, § 276 BGB. Fälle höherer Gewalt, sowie etwa Krankheit, Streik und Aussperrung, hat der Sachverständige nicht zu vertreten.
  4. Treten Verzögerungen bei der Erstattung der Sachverständigenleistung ein, ist der Sachverständige verpflichtet, den Auftraggeber über Umstände und Dauer zu unterrichten, soweit dies möglich und zumutbar ist. Bei erheblicher Verzögerung kann der Auftraggeber nach angemessener Fristsetzung vom Vertrag zurücktreten, wenn ihm ein weiteres Zuwarten nicht mehr zumutbar ist bzw. der Zweck der Begutachtung die fristgerechte Auftragserledigung erfordert.

§ 6 Sachkundige Gehilfen für Spezialbereiche

  1. Die Vertragspartner sind sich einig, dass der Sachverständige für
    Spezialbereiche (im eigenen Namen, für Rechnung des Auftraggebers) nachstehende Sachverständige, Sonderfachleute, Prüfanstalten u. ä. einschalten darf:
    (Der Sachverständige kann die Beauftragung sachkundiger Gehilfen davon abhängig machen, dass ihm der Aufraggeber die dafür anfallenden Kosten bevorschusst
    oder den Gehilfen im eigenen Namen - des Auftraggebers - beauftragt.
  2. Soweit solche Sachverständigen hier noch nicht benannt werden, wird er sich über ihre Auswahl vor Beauftragung mit dem Auftraggeber abstimmen oder diese eigenverantwortlich bestimmen.

§ 7 Rechtsfragen

  1. Rechtsfragen, die nicht untrennbar mit der Sachverständigenleistung zusammenhängen, sind nicht Gegenstand der Beurteilung des Sachverständigen. Soweit der Sachverständige jedoch zu entscheiden hat, ob eine solche Rechtsfrage zu beurteilen ist, ist er auch befugt, zur Einholung von Rechtsrat darüber einen Rechtsanwalt einzuschalten. Über die Erforderlichkeit der Einschaltung eines Anwaltes und die Erstattungsfähigkeit der dadurch entstehenden Kosten wird sich der Sachverständige, soweit möglich, vorher mit dem Auftraggeber abstimmen.
  2. Soweit der Sachverständige nach § 5 Rechtdienstleistungsgesetz eine zulässige Rechtsdienstleistung als Annextätigkeit erbringen soll, muss die zusätzliche Vertragspflicht schriftlich konkretisiert und vereinbart werden, soll sie Vertragsbestandteil werden.

§ 8 Zeitplan

Der Sachverständige wird seine Sachverständigenleistung für die Beurteilung der in § 1 beschriebenen Aufgabe bis spätestens zum im Vertrag genannten Datum abliefern. Voraussetzung ist, dass sämtliche vom Auftraggeber zur Verfügung zu stellenden Unterlagen vorgelegt und Auskünfte erteilt sind. Fehlt eine Vereinbarung über ein Abgabedatum, so hat der Sachverständige die Arbeiten in einem angemessenen Zeitrahmen zu erledigen.

§ 9 Vergütung und Zahlung

  1. Der Sachverständige hat einen Anspruch auf Vergütung.
  2. Die Vergütung besteht aus einer Zeitvergütung und Ersatz der notwendigen Auslagen. Die Höhe des Verrechnungssatzes wird im Auftrag festgelegt. Geschieht das nicht, gilt der marktübliche Honorarsatz für Sachverständige des betreffenden Sachgebietes.
  3. Es werden sämtliche Zeitabschnitte mit demselben Stundensatz in Rechnung gestellt, die unmittelbar oder mittelbar mit der Erstellung der Sachverständigenleistung in Zusammenhang stehen. Reisezeiten werden mit einem eigenen Satz abgerechnet, wenn dies im Auftrag gesondert vereinbart ist.
  4. Auslagen werden in tatsächlich anfallender Höhe (gegen entsprechenden Nachweis) oder vereinbarter Höhe (ohne Nachweis) in Rechnung gestellt. Auslagen werden insbesondere für den Einsatz von Hilfskräften, für Fahrtkosten, Übernachtung, Fotos und Schreibarbeiten berechnet.
  5. Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist nicht in dem Vergütungssatz eingeschlossen; sie wird in gesetzlicher Höhe zum Tag der Rechnungsstellung gesondert ausgewiesen es sei denn, der Auftraggeber ist Verbraucher i.S.d. g § 13 BGB.
  6. Der Sachverständige ist berechtigt, bei Vertragsschluss oder während der Auftragsbearbeitung Abschlagszahlungen (Vorschüsse)
    zu verlangen. Das Gesamtvolumen der Abschlagszahlungen darf 80 % des Endhonorars nicht übersteigen.
  7. Die vereinbarte Vergütung wird spätestens I4 Tage nach Ablieferung der Sachverständigenleistung und Eingang der Rechnung beim Auftraggeber fällig. Innerhalb dieser Zeit gilt das Gutachten als abgenommen, wenn keine zur Rüge berechtigten Gründe vorgetragen werden.
  8. Zur Aufrechnung mit etwaigen Gegenansprüchen ist der Auftraggeber nur befugt, wenn diese rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder vom Sachverständigen anerkannt sind. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes ist der Auftraggeber nur befugt, wenn sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
  9. Sollte der Sachverständige in einem späteren Gerichtsverfahren in dieser Angelegenheit als Zeuge, sachverständiger Zeuge oder Sachverständiger bestellt werden, erstattet ihm der Auftraggeber den Differenzbetrag zwischen der Entschädigung bzw. Vergütung nach dem JVEG und der im Vertrag festgelegten Vergütung nebst Auslagen.

§ 10 Kündigung

  1. Der Auftraggeber kann den Vertrag gem. § 649 BGB jederzeit kündigen, bleibt aber nach dieser Bestimmung vergütungspflichtig. Im Rahmen der Abrechnung kann der Sachverständige die durch die Kündigung ersparten Aufwendungen mit 60 v. H. seines erwarteten Gesamthonorars pauschalieren. Er hat jedoch darzulegen, dass (etwa bei vollständiger Auslastung mit Aufträgen) eine Kompensation dieses Verlustes durch anderweitigen Erwerb nicht möglich war.
  2. Der Sachverständige kann den Vertrag nur aus wichtigem Grunde kündigen. Geschieht das, ist die Kündigung unter Angabe des wichtigen Grundes schriftlich zu erklären.
  3. Wichtige Gründe, die den Sachverständigen zur Kündigung berechtigen, sind u. a.: Verweigerung der notwendigen Mitwirkung des Auftraggebers; Versuch einer sachwidrigen Einwirkung des Auftraggebers auf den Sachverständigen, um zu einer Gefälligkeitsleistung zu gelangen; Nichtzahlung des vereinbarten Vorschusses nach angemessener Anmahnung.
  4. Auch der Auftraggeber ist berechtigt, den Vertrag aus wichtigem Grunde zu kündigen. Ein solcher, wichtiger Grund liegt etwa im Widerruf der öffentlichen Bestellung des Sachverständigen oder in einem erheblichen Verstoß des Sachverständigen gegen die Pflichten zur objektiven, unabhängigen, unparteiischen und persönlichen Gutachtenerstattung. Ein wichtiger Grund liegt auch dann vor, wenn der Anlass für die Sachverständigenleistung nachträglich objektiv entfallen ist und ein Interesse des Auftraggebers an der Erstattung der Sachverständigenleistung nicht mehr besteht.
  5. Wird der Vertrag von einer der Parteien aus wichtigem Grunde gekündigt, so steht dem Sachverständigen eine Vergütung für die bis zum Zeitpunkt der Kündigung erbrachten Leistung zu. Liegt der Kündigung ein Ereignis zugrunde, das von der einen oder anderen Partei zu vertreten ist, so bleiben für beide Parteien Ansprüche nach den allgemeinen Vorschriften des BGB unberührt (§§ 280 f. BGB).

§ 11 Sachmangelhaftung

  1. Im Rahmen der dem Auftraggeber nach § 634 Nr. 1 - 3 BGB zustehenden Rechte kann der Auftraggeber zunächst nur kostenlose Nacherfüllung nach § 635 BGB verlangen. Bei Fehlschlagen der Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist kann der Auftraggeber die Vergütung des Sachverständigen mindern oder - bei erheblichen Pflichtverletzungen des Sachverständigen - aus wichtigem Grunde kündigen.
  2. Offensichtliche Mängel der Sachverständigenleistung hat der Auftraggeber dem Sachverständigen gegenüber innerhalb von vier Wochen nach Zugang der Sachverständigenleistung nachweisbar zu rügen. Nach Fristablauf kann sich der Auftraggeber auf Mängel, die der Sachverständige nicht zu vertreten hat (§ 276 BGB), nicht mehr berufen.
  3. Ansprüche des Auftraggebers gegen den Sachverständigen nach § 634 Nr. 1 - 3 BGB verjähren, sofern nicht Arglist vorliegt, mit Ausnahme des Anspruchs aus § 634 a Abs. 1 Nr. 2 BGB, in einem Jahr ab Abnahme des Gutachtens.

§ 12 Haftpflichtversicherung

  1. Der Sachverständige muss eine angemessene Berufshaftpflichtversicherung nachweisen. Er hat zu gewährleisten, dass zur Deckung eines Schadens aus dem Vertrag Versicherungsschutz in Höhe der im Auftrag (§ 7 Abs. 1) genannten Deckungssumme besteht. Bei Sachverständigen-Gesellschaften muss Versicherungsschutz für alle Mitglieder der Gesellschaft in Höhe des gewollten Deckungsschutzes bestehen.
  2. Verlangt der Auftraggeber ausdrücklich den Nachweis des Versicherungsschutzes, hat der Sachverständige vor Vorlage einer gültigen und vertragsgemäßen Police keinen Anspruch auf Leistungen des Auftraggebers. Der Auftraggeber kann Zahlungen vom Nachweis des Fortbestehens des Versicherungsschutzes abhängig machen.
  3. Der Sachverständige ist zur unverzüglichen schriftlichen Anzeige

verpflichtet, wenn und soweit Deckung in der vereinbarten Höhe nicht mehr besteht.

§ 13 Erfüllungsort, Gerichtsstand und Geltung deutschen Rechts

  1. Erfüllungsort ist die berufliche Hauptniederlassung des Sachverständigen.
  2. Sind der Sachverständige und sein Vertragspartner Kaufmann, juristische Person des Öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand der Geschäftssitz des Sachverständigen.
  3. Der Geschäftssitz des Sachverständigen ist immer ausschließlicher Gerichtsstand, wenn der Vertragspartner keinen allgemeinen Geschäftssitz im Inland hat, wenn der im Klageweg in Anspruch genommene Vertragspartner nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder wenn sein Wohnsitz oder der gewöhnliche Aufenthaltsort im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.
  4. Für den Vertrag gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

§ 14 Schlussbestimmungen

  1. Änderungen und Ergänzungen des Vertrags bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Das gilt auch für die Aufhebung dieser Vereinbarung.
  2. Sind einzelne Bestimmungen des Vertrages unwirksam, wird davon die Gültigkeit des Vertrages im Übrigen nicht berührt. An Stelle der unwirksamen Bestimmung soll dann die gesetzliche Regelung gelten, die dem gewollten Zweck in gesetzlich zulässiger Weise am nächsten kommt. Beide Vertragspartner verpflichten sich, die unwirksamen Bestimmungen durch solche zweckentsprechenden Bestimmungen zu ersetzen.